ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der digitalDefense Information Systems GmbH

Geltungsbereich

Soweit zwischen der digitalDefense Information Systems GmbH(nachfolgend „digitalDefense“) und dem Kunden keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden, gelten für alle Lieferungen und Leistungen von digitalDefense die folgenden Bedingungen. Soweit digitalDefense unter diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen Software, Hardware oder Appliances sowie Maintenance und Support Services von Drittherstellern liefert, gelten deren Lizenzbedingungen vorrangig vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde ist verpflichtet, die lizenzvertraglichen und urheberrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Hersteller und Lieferanten einzuhalten.

I. Allgemeines

1. Lieferungen und Leistungen unsererseits erfolgen ausschließlich aufgrund dieser   Geschäftsbedingungen. Ohne, dass es insoweit einer neuen Vereinbarung bedarf, gilt dies auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen. Abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Gleiches gilt für öffentlich-rechtliche oder sonstige vorformulierte Auftrags-, Vergabe- oder Verdingungsbedingungen.
2. Schweigen wir zu Auftragsbestätigungen und/oder Bestätigungsschreiben des Kunden, die Bedingungen enthalten oder sich auf Bedingungen beziehen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen oder sie einschränken, leisten wir trotz Erhalt derartiger Auftragsbestätigungen und/oder Bestätigungsschreiben des Kunden, bedeutet dies keine Anerkenntnis abweichender oder eingeschränkter Bedingungen des Kunden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung und Leistung erklärt der Kunde sein Einverständnis mit unseren Geschäftsbedingungen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

II. Angebot und Vertragsschlüsse

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Zusicherungen müssen ausdrücklich als Zusicherung bezeichnet werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf diese Erfordernis kann nicht verzichtet werden. Die Zusendung der Rechnung gilt in jedem Falle als Auftragsbestätigung.
2. Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich mit den handelsüblichen Toleranzen.
3. Soweit ein Pflichtenheft nicht existiert oder eine genaue, in sich abgeschlossene Leistungs- und Funktionsbeschreibung seitens des Kunden nicht vorliegt, schulden wir lediglich Standardleistungen ohne besondere – außerhalb des gewöhnlichen Anwendungsbereiches – liegende Eigenschaften.
4. Ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden und insbesondere auch ohne Pflichtenheft oder genaue schriftliche Leistungsbeschreibung des Kunden sind wir nicht verpflichtet, Beratung über Einsatz- und Anwendungsmöglichkeiten, technische Problemlösungen und Kosten-/Nutzenverhältnis vorzunehmen oder unsererseits ein Pflichtenheft zu erarbeiten.  Nach Vertragsschluss erforderliche oder erfolgte Änderungen der Kundenunterlagen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

III. Preise

1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Alle Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, sofern nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart wurde.
3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuell gültigen Vergütungssätze von digitalDefense.
4. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist digitalDefense berechtigt, dem Kunden für die Dauer des Verzuges pauschal Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. digitalDefense kann die Erbringung von Lieferungen und Leistungen verweigern, wenn nach Vertragsabschluß die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar wird, insbesondere dadurch, daß der Kunde in Zahlungsverzug gerät. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde die Gegenleistung bewirkt, Vorauszahlung oder Sicherheit leistet. Sind die Gegenleistung, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann digitalDefense von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt digitalDefense unbenommen.
6. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die streitige Forderung und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7. Sollten sich aufgrund neuer Gesetze oder Verordnungen bestehende Regelungen ändern, durch die digitalDefense verpflichtet wird, vom Kunden gekaufte Hardware- und Software- Produkte zu entsorgen, werden diese Kosten dem Kunden zu den jeweils gültigen Entsorgungssätzen in Rechnung gestellt.

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Alle Vereinbarungen über Liefertermine stehen im unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung von digitalDefense. Weiterhin steht die Leistungserbringung unter dem Vorbehalt, dass notwendige Ersatzteile oder -geräte allgemein erhältlich und bei Herstellern vorrätig sind.
2. Ist keine bestimmte Zeit für unsere Lieferung oder Leistung angegeben, so erfolgt diese nach Möglichkeit. Für angegebene Fristen und Zeiten der Lieferung/Leistung übernehmen wir keine Gewähr. Wir sind berechtigt, auch vor einer angegebenen Zeit und vor Ablauf einer angegebenen Frist zu liefern oder zu leisten. Außerdem sind wir berechtigt, Teilzahlungen und/oder -lieferungen zu erbringen. Angegebene Fristen für unsere Lieferungen beginnen mit dem Datum unserer Aufträge zu laufen. Liefer- und Leistungsfristen sowie Liefer- und Leistungszeiten sind eingehalten, wenn wir bis zum Ablauf einen Versandauftrag erteilt oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
3. Wir sind berechtigt, die Ausführung abgeschlossener Verträge ganz oder teilweise aufzuschieben oder ganz oder teilweise von diesen Verträgen zurückzutreten, wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von uns nicht vorhergesehener und zu verantwortender Umstände, z. B. höhere Gewalt, nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Vorlieferanten o. Ä., ge- oder behindert sind. Ersatzansprüche irgendwelcher Art stehen dem Kunden in einem solchen Falle nicht zu. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Werden uns nach Abschluss des Vertrages durch behördliche Anordnungen Verpflichtungen auferlegt, die abgeschlossene Verträge betreffen, so haben wir nach unserer Wahl das Recht, entweder von diesen Verträgen zurückzutreten oder sie zu entsprechend geänderten Bedingungen zu erfüllen. Ersatzansprüche des Kunden im Falle unseres Rücktritts sind ausgeschlossen. Auf Verlangen des Kunden haben wir unser Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
4. Die Einhaltung der angegebenen oder vereinbarten Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und den rechtzeitigen Eingang sämtlicher Unterlagen, die vom Kunden beizubringen sind.
5. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der angegebenen oder vereinbarten Lieferfristen sind in jedem Falle ausgeschlossen.
6. Der Kunde kann wegen Überschreitung der Lieferfrist zurücktreten, wenn die Überschreitung 4 Wochen übersteigt und er dann noch schriftlich eine Nachricht von 4 Wochen gesetzt hat.

V. Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Im Falle der Vor-Ort-Erbringung von Professional Services Leistungen, wird der Kunde digitalDefense die räumliche und zeitliche Gelegenheit zu deren Durchführung einräumen und während der Vorbereitung und Durchführung jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren. Darüber hinaus gewährleistet der Kunde die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
2. Der Kunde ist für angemessene Bedingungen und die ordnungsgemäße Nutzung der in den Vertrag einbezogenen Systeme und Anwendungen verantwortlich. Vor Arbeiten an seinen Systemen und/oder Anwendungen wird der Kunde alle notwendigen Vorkehrungen zur Fehlerminimierung treffen; z.B. alle Programme, Konfigurationen und Daten selbständig sichern und auf externen Datenträgern speichern.
3. Der Kunde wird alle für die Durchführung von Arbeiten vor Ort erforderlichen Einrichtungen, z.B. Telefon-, Daten und Internetverbindungen, etc. auf seine Kosten zur Verfügung stellen.
4. Der Kunde hat für die notwendige und rechtzeitige Mitwirkung der von ihm beauftragten oder mit ihm verbundenen Unternehmen einzustehen. Das betrifft vor allem die Bereitstellung aller notwendigen Leistungsvoraussetzungen und Informationen oder Daten sowie die notwendige personelle Unterstützung.
5. digitalDefense trifft insoweit keine Verantwortung, insbesondere falls es mangels Mitwirkung zu Verzögerungen oder Leistungsstörungen kommt.

VI. Lieferung, Gefahrenübergang, Versicherung

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt mit nachstehender Erweiterung.

1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, liegt die Verantwortung für die Auswahl bestellter Liefergegenstände und für die mit ihnen vom Kunden beabsichtigten Ergebnisse sowie für das Zusammenwirken einzelner Komponenten allein beim Kunden. Sollte digitalDefense im Auftrag des Kunden Software, die der Kunde von dem Hersteller der Software oder/und der Menüs lizenziert bekommen hat, auf der Hardware des Kunden installieren, so gewährleistet der Kunde digitalDefense, dass er die Lizenzen zumindest in der Anzahl erworben hat, mit der er digitalDefense zur Installation beauftragt hat. Weiterhin gewährleistet er, dass er entsprechend den Lizenzbestimmungen berechtigt ist, digitalDefense mit einer solchen Dienstleistung zu beauftragen. Der Kunde stellt digitalDefense von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollständig frei, die im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung geltend gemacht werden. Sofern der Kunde digitalDefense im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung Software zur Verfügung stellt, gewährleistet der Kunde, dass er berechtigt ist, digitalDefense die Nutzung einzuräumen. Der Kunde stellt digitalDefense  von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollständig frei, die im Zusammenhang mit dieser Nutzung geltend gemacht werden.
2. digitalDefense behält sich vor, bei Abkündigung von Produkten durch den Hersteller anstelle der bestellten Liefergegenstände Nachfolgemodelle zu liefern, sofern diese hinsichtlich der Funktionalität und Qualität vergleichbar sind und die vom Kunden geforderten Spezifikationen erfüllen. digitalDefense wird in einem solchen Fall dem Kunden den Preis für das Nachfolgemodell rechtzeitig bekanntgeben. Kommt keine Einigung zustande, wird digitalDefense dem Kunden einen geeigneten alternativen Liefergegenstand anbieten.
3. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf angemessenem Versandweg in der üblichen Verpackung. Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Kunden selbst auf diesen über. Verzögert sich eine Lieferung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4. digitalDefense behält sich die Möglichkeit von Teillieferungen vor, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
5. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind die Liefergegenstände nur zur Nutzung in dem sich aus der Lieferanschrift ergebenden Empfängerland bestimmt.
6. digitalDefense ist berechtigt, Programm- und Produktdokumentationen sowie sonstige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache zu liefern.

VII Abnahme, Annahmeverzug

1. Von digitalDefense erbrachte Werk- und Implementationsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe vom Kunden in Anwesenheit von Vertretern beider Parteien abzunehmen. Unterlässt der Kunde die Abnahme aus anderen Gründen als wegen eines Mangels, gilt die Abnahme als erklärt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bereitstellung zur Abnahme die Abnahme schriftlich verweigert. Solange digitalDefense die schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden nicht übergeben wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, das Werk produktiv zu benutzen. Bringt der Kunde das Werk dennoch zum produktiven Einsatz, gilt dies als Abnahme.
2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist digitalDefense berechtigt, die Geräte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern. digitalDefense ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Kunden gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme der Lieferung erfolglos verstreicht.
3. Hält der Kunde etwaige vereinbarte Vor-Ort-Termine nicht ein, ist digitalDefense berechtigt, ihm die Kosten für diesen Einsatz entsprechend der üblichen Stundensätze in Rechnung zu stellen, sofern es digitalDefense nicht gelingt, den Mitarbeiter anderweitig entsprechend einzusetzen.

VIII. Sicherungsabreden

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt mit nachstehender Erweiterung.
1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns unser Eigentum (Vorbehaltsware).
2. Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen seines Betriebes zu verarbeiten. Vorbehaltsware verarbeitet der Kunde für uns. Er erwirbt also selbst kein Eigentum durch Verarbeitung. Bei Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Kunden werden wir Erwerber des Eigentums an den Zwischen- oder Enderzeugnissen, gelten also als deren Hersteller.
3. Findet bei der Verarbeitung der Waren eine Vermengung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen statt, so entsteht Miteigentum für uns an der Sache und zwar im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung.
4. Ziffer 2 und Ziffer 3 hiervon gelten auch dann, wenn die neuen Erzeugnisse wertvoller sind als die verarbeiteten Waren, doch dient die verarbeitete Ware zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.
5. a: Der Kunde darf die von uns gelieferten Waren und gegebenenfalls auch die aus ihrer Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstände nur in ordnungsgemäßem Geschäftsvertrieb weiterveräußern, vermieten oder verleasen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, auch zu Refinanzierungszwecken beim Kunden oder einer Leasinggesellschaft, sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
b: Im Falle einer Weiterveräußerung, Vermietung oder Verleasung der Sachen hat der Kunde mit seinem Abnehmen Vereinbarungen dahin zu treffen, dass das Eigentum generell, aber auch im Falle der Verarbeitung durch die Abnehmer, immer bei uns verbleibt, während der Verarbeiter, Mieter oder Leasingnehmer nur Verwahrer ist.
c: Von dem Zeitpunkt ab, in dem wir eine Weiterveräußerung, Vermietung, Verleasung untersagen, hat diese zu unterbleiben.
d: Von uns gestellte Maschinen und Werkzeuge darf der Kunde nicht veräußern, da sie von uns nur zur Verwendung im Betrieb des Kunden geliefert werden.
6. a: Forderungsübergang – Sämtliche Forderungen, Miet-, Pacht- oder Leasingraten des Kunden aus dem Weiterverkauf, Vermietung, Verpachtung oder von Leasing der von uns gelieferten Waren und der ggf. aus ihrer Verarbeitung entstehenden neuen Sachen tritt der Kunde heute schon in voller Höhe an uns ab und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Sachen an einen oder mehrere Abnehmer verkauft werden. Die abgetretenen Forderungen, Miet, Pacht- oder Leasingraten dienen zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden/Leasinggeber in der jeweiligen Höhe zur Sicherung unserer Kaufpreisforderung.
b: Der Kunde darf die an uns abgetretenen Forderungen einziehen; er hat die jedoch sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Im Übrigen hat er die an uns abgetretenen Forderungen gesondert zu buchen und bei Einzug gesondert aufzubewahren, soweit sie nach Vorstehendem noch nicht an uns abzuführen sind.
c: Wir selbst werden von unserem Einziehungsrecht so lange keinen Gebrauch machen, als der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
d: Von dem Zeitpunkt ab, zu dem wir es dem Kunden untersagen, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf der Kunde keine Zahlung daraus mehr annehmen.
e: Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner aus abgetretenen Forderungen zu nennen, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und uns Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen.
f: Der Hersteller ist bei Zahlungsverzug verpflichtet, uns oder einem von uns Beauftragten jederzeit Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gestatten.
7. Wir verpflichten uns, die uns hiernach zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 50% übersteigt.
8. Der Eigentumsvorbehalt nach diesen Bestimmungen bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
9. Werden von uns gelieferte Waren oder aus ihrer Verarbeitung entstandene neue Sachen oder uns zustehende Forderungen aus deren Weiterveräußerung verpfändet, so hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aufgrund derer wir unsere Rechte geltend machen können.
10. Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Diebstahl, Feuer und Wasser zu versichern.
11. Bei Scheck, Wechselzahlung und Wechseln erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst mit endgültiger Einlösung des Wechsels.

IX. Zahlungen

1. Unsere Forderungen sind grundsätzlich „netto Kasse“ ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart worden ist. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen und unter Abzug entstehender Spesen, Zinsen, Provisionen, Kosten und Steuern und unter Vorbehalt gutgeschrieben. Eine Zahlung durch den Käufer gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag frei verfügen können, bei der Hingabe von Wechseln und Schecks übernehmen wir keine Gewähr.
2. Zahlungsverzug berechtigt uns, alle Lieferungen zurückzuhalten.
3. Gegenüber unseren Ansprüchen ist Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Insbesondere berechtigen Mängelrügen, Reklamationen oder Rücksendungen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzuhalten.
4. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln oder/und begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden werden alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Wir sind alsdann berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen aller unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu verlangen und alle uns obliegenden Erfüllungshandlungen bis zur Vorauszahlung der Sicherheitsleistung vorzunehmen. Liegt Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer Frist von 3 Tagen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Kreditwürdigkeit des Kunden gilt bereits dann als zweifelhaft, wenn eine Bank oder Auskunft dem Sinne nach mitteilt, die Zahlungsweise des Kunden sei unregelmäßig oder es sei Zurückhaltung geboten. Der Kunde ist verpflichtet, uns von Zahlungsschwierigkeiten unverzüglich zu unterrichten.
5. Bei Zahlungsverzug sind wir außerdem berechtigt, von uns gelieferte Ware ohne Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers zurückzunehmen. Zu diesem Zweck hat der Kunde den von uns beauftragten Personen jederzeit zu gestatten, seine Geschäfts- und Lagerräume zu betreten. Die zurückgenommenen Teile werden dem Kunden nach unserer Wahl zu dem berechneten oder zu den am Tage der Rücknahme gültigen Preisen gutgeschrieben, wobei wir für Gewinnausfall und für die bei der Lieferung entstandenen Unkosten unbeschadet eines höheren Schadens mind. 25% des Nettorechnungspreises sowie zusätzlich die durch die Rücknahme entstandenen Unkosten, in Abzug bringen können. Ein weiterer Abzug kann erfolgen, wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist. In der Zurücknahme der Waren liegt ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur dann vor, wenn wir es ausdrücklich schriftlich erklären. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, vom Kunden Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mind. jedoch 4% über dem Bundesbankdiskontsatz, zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
7. Rechte aus §36 der Vergleichsordnung sollen für uns und den Kunden nicht bestehen.

X. Gewährleistung

1. Gewährleistung für Hardware   Wir gewährleisten, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne unsere Zustimmung Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind, und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
2. Gewährleistung für Software   Der Kunde wird Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler unverzüglich schriftlich mitteilen. Wir gewährleisten, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Wir übernehmen jedoch keine Haftung dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Hard- oder Software zusammenarbeitet. In einer schriftlichen Mängelrüge ist der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist. Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und / oder Online-Hilfe hinaus oder eine Einweisung wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Falle einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und / oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.
3. Gemeinsame Vorschriften für Hard- und Software   Der Kunde und wir sind uns darüber einig, dass im Handbuch und / oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tag der Ablieferung. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Während der Gewährleistungspflicht auftretende Mängel hat der Kunde uns (nicht etwa Reisenden oder Vertretern) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt, schriftlich zu melden. Erweist sich eine Mängelrüge als berechtigt, teilt der Kunde mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht und setzt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Wir sind berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann, und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Wir können außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für uns durchführbar ist. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen uns zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist oder die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Hat der Kunde uns wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er unsere Inanspruchnahme grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen uns entstandenen Aufwand zu ersetzen. Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist grundsätzlich zulässig. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.

XI. Haftung und Schadensersatz

Für Ansprüche des Auftraggebers aus einem Werksvertrag, Dienstleistungsauftrag oder Servicevertrag haftet digitalDefense, ihre Angestellten, Eigentümer, Vertreter oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis oder einer unerlaubten Handlung ausschliesslich wie folgt:

1. digitalDefense  haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, gleichgültig welcher Art, im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und Personenschäden.
2. Ungeachtet der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet digitalDefense für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht.
3. In diesem Fall ist die Haftung von digitalDefense die aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag entsteht wie folgt beschränkt:
4. Bezüglich eines Anspruchs oder einer Reihe verwandter Ansprüche aus demselben Vorfall haftet digitalDefense bis zu einer Höhe entsprechend der Summe, die der Auftraggeber in den drei (3) Monaten vor dem Schadensfall für die für den Schadensfall verantwortlichen Dienstleistungen gezahlt hat oder zu zahlen hatte (66.000,- €), mit der Maßgabe, dass unter keinen Umständen derselbe Vorfall Haftungsansprüche sowohl gemäß diesem Servicevertrag oder einem anderen Dienstleistungsauftrag auszulösen vermag.
5. Die Gesamthaftung von digitalDefense für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist während eines Vertragsjahres (entspricht einem Zeitraum von 12 Monaten ab dem Jahrestag des Vertragsabschlusses) auf folgende Maximalsummen beschränkt:
500.000,- € für Sachschäden,
1.000.000,- € für Personenschäden und
100.000,- € für Vermögensschäden.
6. Jegliche weitere Haftung für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere für unvorhersehbare, untypische Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
7. Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet digitalDefense nur, soweit der Auftraggeber alle erforderlichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen und sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8. Die Haftung der Parteien aufgrund zwingenden Gesetzesrechts (z.B. aus dem Produkthaftungsgesetz) bleibt unberührt.
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber digitalDefense schriftlich anzuzeigen oder von digitalDefense aufnehmen zu lassen, so dass digitalDefense möglichst frühzeitig informiert wird und eventuell gemeinsam mit dem Auftraggeber noch Schadensminderung betreiben kann. Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der Firma gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.

XII. Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Auftrages beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen (gem. § 5 Bundesdatenschutzgesetz). Hierunter fällt auch insbesondere und ausdrücklich die Verpflichtung zur Einhaltung der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Telekommunikationsgeheimnis des § 85 Telekommunikationsgesetz (TKG), die Telekommunikationsdatenschutzverordnung (TDSV) und das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG). Die Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 und 3 Bundesdatenschutzgesetz bestehen uneingeschränkt auch nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses fort. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht hinsichtlich solcher Informationen, die allgemein bekannt sind oder dem Kunden durch einen Dritten ohne Verletzung einer Gemeinhaltungsverpflichtung zur Kenntnis gelangt sind.

XIII. Exportbestimmungen

Der Kunde wir ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass Produkte und alle damit verbundenen Daten den Beschränkungen des Deutschen Außenwirtschaftsgesetz und/oder dem Exportverwaltungsgesetzes der USA unterliegen können. Die Produkte oder mit ihnen verbundene Daten oder Programme dürfen nicht für Zwecke eingesetzt werden, die gegen diese Exportgesetze verstoßen. Die Produkte und/oder deren Bestandteile dürfen nicht ohne erforderliche Genehmigung des betreffenden Landes und der U.S. Exportverwaltungsbehörden exportiert und reexportiert werden. Haftungsansprüche aufgrund Verstoßes gegen diese Beschränkungen trägt der Kunde allumfänglich selbst. Die Einholung von Informationen über etwaige Exportbeschränkungen der Produkte obliegt der Verantwortung des Kunden und seiner Sorgfaltspflicht.

XIV. Schutzrechte

1. Der Kunde ist nur berechtigt, die ihm zur Durchführung des Vertrages überlassenen Programme, Zeichnungen, Verfahrensbeschreibungen und sonstigen Unterlagen für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch zu verwenden. Sämtliche Urheberrechte, Nutzungsrechte und sonstige Schutzrechte verbleiben bei digitalDefense. Eine über den notwendigen vertraglichen Gebrauch hinausgehende Verwendung, Vervielfältigung und Überlassung an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.
2. digitalDefense behält sich ihre Urheberrechte an von ihr im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen oder Lieferungen ausdrücklich vor. Entsteht durch die Leistungen von digitalDefense ein Urheberrecht, erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung ausschließlich im Rahmen seines Geschäftsbetriebes. Der Kunde ist zur Unterlizenzierung und zur Weiterübertragung nicht berechtigt.

XV. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Ort unseres Firmensitzes.
2. Eine Abtretung oder Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von digitalDefense. Insbesondere gehen durch die Weitergabe der von einem Servicevertrag erfassten Systeme und/oder Anwendungen an Dritte nicht die für diese vereinbarten Ansprüche auf die Erbringung der Serviceleistungen auf den Dritten über, es sei denn, digitalDefense stimmt einem solchen Rechtsübergang ausdrücklich und schriftlich zu.
3. Ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten sind die für unseren Firmensitz örtlich zuständigen Gerichte, soweit der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
5. Diese Bedingungen sind auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile von ihnen unwirksam sein sollten. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Vereinbarung werden die Vertragspartner diejenige wirksame Regelung treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

München, 03.01.2011
Zuletzt aktualisiert 07.09.2018